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§ 4f HessAbgG - Spenden

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Amtliche Abkürzung
HessAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-11

(1) Ein Mitglied des Landtags hat über Geldspenden und geldwerte Zuwendungen aller Art (Spenden), die ihm für seine politische Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden, gesondert Rechnung zu führen.

(2) Eine Spende, deren Wert in einem Kalenderjahr 5 000 Euro übersteigt, ist unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders sowie der Gesamthöhe der Präsidentin oder dem Präsidenten anzuzeigen.

(3) Spenden sind, soweit sie in einem Kalenderjahr einzeln oder bei mehreren Spenden desselben Spenders zusammen den Wert von 10 000 Euro übersteigen, von der Präsidentin oder dem Präsidenten unter Angabe ihrer Höhe und Herkunft im Handbuch des Hessischen Landtags und auf den Internetseiten des Hessischen Landtags zu veröffentlichen.

(4) Für Spenden an ein Mitglied des Landtags findet § 25 Abs. 2 und 4 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), entsprechende Anwendung.

(5) Geldwerte Zuwendungen

  1. 1.

    aus Anlass der Wahrnehmung interparlamentarischer oder internationaler Beziehungen und

  2. 2.

    zur Teilnahme an Veranstaltungen zur politischen Information, zur Darstellung der Standpunkte des Landtags oder seiner Fraktionen oder als Repräsentant des Landtags

gelten nicht als Spenden im Sinne dieser Vorschrift; sie sind jedoch entsprechend Abs. 2 anzuzeigen und nach Maßgabe des Abs. 3 zu veröffentlichen.

(6) 1Geldwerte Zuwendungen, die ein Mitglied des Landtags als Gastgeschenk in Bezug auf sein Mandat erhält, müssen der Präsidentin oder dem Präsidenten angezeigt und ausgehändigt werden; das Mitglied kann beantragen, das Gastgeschenk gegen Bezahlung des Gegenwertes an die Landeskasse zu behalten. 2Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der materielle Wert des Gastgeschenks einen Betrag nicht übersteigt, der in den Ausführungsbestimmungen festgelegt wird (§ 4l).

(7) Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet im Benehmen mit dem Präsidium über die Verwendung angezeigter Gastgeschenke und rechtswidrig angenommener Spenden.