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§ 16 BbgStatG - Auskunftspflicht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Statistik im Land Brandenburg (Brandenburgisches Statistikgesetz - BbgStatG)
Amtliche Abkürzung
BbgStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
29-1

(1) Soweit eine Auskunftspflicht angeordnet ist, sind alle in die Erhebung einbezogenen natürlichen Personen, juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen und öffentlichen Stellen zur Auskunft gegenüber den Erhebungsstellen oder den kommunalen Statistikstellen sowie den von ihnen eingesetzten Erhebungsbeauftragten verpflichtet.

(2) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle oder kommunalen Statistikstelle vorgegebenen Form zu erteilen. Sie können elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeiten zur Antworterteilung angeboten werden. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen.

(3) Öffentliche Auskunftsstellen sind zur elektronischen Datenlieferung an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg verpflichtet oder, soweit sie Daten mittels standardisierter Datenaustauschformate übermitteln, zu deren Nutzung auch für die Übermittlung der für die Statistik zu erhebenden Daten. Werden Betrieben und Unternehmen für die Übermittlung der für eine Landesstatistik zu erhebenden Daten elektronische Verfahren zur Verfügung gestellt, sind sie verpflichtet, diese Verfahren zu nutzen, es sei denn, die zuständige Stelle hat zur Vermeidung unbilliger Härten eine Ausnahme vorgesehen. Bei der elektronischen Datenübermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes elektronisches Verschlüsselungsverfahren zu nutzen.

(4) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von der Erhebungsstelle oder der kommunalen Statistikstelle gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

  1. 1.

    bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle oder der kommunalen Statistikstelle zugegangen ist oder

  2. 2.

    bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle oder für die kommunale Statistikstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.

Die Antwort ist, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(5) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 2 Satz 3 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle oder der kommunalen Statistikstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung bei der Durchführung von Landes- und Kommunalstatistiken, die durch Rechtsvorschrift angeordnet sind, haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) Gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung bei der Durchführung von Volks-, Gebäude- und Wohnungszählungen (Zensus) findet kein Widerspruch statt.