§ 51 SH AbgG - Interessenverknüpfung im Ausschuss
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- SH AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-5
Ein Mitglied des Landtages hat vor der Beratung im Ausschuss auf eine Interessenverknüpfung hinzuweisen, wenn es an der Beratung oder Abstimmung über einen Gegenstand mitwirkt, an dem es selbst oder ein anderer, für den es gegen Entgelt tätig ist, ein unmittelbares Interesse hat.