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§ 6c HessAGVwGO - Fachkammern für Angelegenheiten nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)
Amtliche Abkürzung
HessAGVwGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
212-5

(1) Die Zuständigkeit der Fachkammern nach § 109 Abs. 1 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) wird für alle Bezirke dem Verwaltungsgericht Darmstadt zugewiesen.

(2) Für die bei den Verwaltungsgerichten Frankfurt am Main, Gießen, Kassel und Wiesbaden am 1. Dezember 2021 bereits anhängigen Verfahren gilt Abs. 1 in der ab dem 1. Dezember 2021 geltenden Fassung.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 23 des Gesetzes i.d.F. vom 5. Februar 2026 (GVBl. 2026 Nr. 8)