§ 53 LWaG - Uferlinie
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 753-2
(1) Die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken wird durch die Linie des Mittelwasserstandes bestimmt.
(2) Als Mittelwasserstand gilt das arithmetische Mittel der Jahresmittelwasserstände der letzten zwanzig Jahre. Stehen für diesen Zeitraum keine vollständigen Pegelregistrierungen zur Verfügung, so bezeichnet die zuständige Wasserbehörde die Beobachtungen, die zu verwenden sind.
(3) Die Uferlinie kann, auch wenn keine Pegelbeobachtungen vorliegen, durch die Wasserbehörde festgesetzt und soweit erforderlich, bezeichnet werden. Die Beteiligten sind zu hören. Jeder Beteiligte kann verlangen, dass die Uferlinie auf seine Kosten festgesetzt und bezeichnet wird.
Außer Kraft am 1. August 2026 durch Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. März 2026 (GVOBl. M-V S. 230)