§ 16b SchulG LSA - Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Mitglieder der Schulleitung
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- SchulG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2231.1
Zur Schulleiterin oder zum Schulleiter darf nur bestellt werden, wer über eine Qualifikation nach § 16a Abs. 1 verfügt und in der Regel eine mindestens dreijährige erfolgreiche Unterrichtstätigkeit an der Schulform, für die die Bestellung erfolgen soll, nachweist. Die Schulleitung kann auch aus mehreren Mitgliedern bestehen (kollektive Schulleitung). Bei einer kollektiven Schulleitung muss mindestens die Hälfte der Mitglieder über die Voraussetzungen zur Bestellung als Schulleiterin oder Schulleiter nach Satz 1 verfügen. Die weiteren Mitglieder der kollektiven Schulleitung sollen über einen geeigneten Hochschulabschluss oder eine mindestens dreijährige, einschlägige Berufserfahrung verfügen. Der Schµlträger bestimmt ein Mitglied der kollektiven Schulleitung, das die Schule nach außen vertritt, soweit er sich die Vertretung nicht selbst vorbehält. § 16a Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.