§ 296 UmwG - Anmeldung des Formwechsels
Bibliographie
- Titel
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Amtliche Abkürzung
- UmwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4120-9-2
Auf die Anmeldung nach § 198 ist § 246 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
Auf die Anmeldung nach § 198 ist § 246 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.