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§ 36a HSG LSA - Beschleunigtes Berufungsverfahren

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Amtliche Abkürzung
HSG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.62

1Zur Beschleunigung des Berufungsverfahrens können Hochschulen in ihren Berufungsordnungen vorsehen, dass auf die Einholung von Gutachten verzichtet wird, soweit dies zur unverzüglichen Besetzung der Professur infolge deren Einbindung in Forschung und Lehre erforderlich ist. 2In diesem Fall gehören der Berufungskommission mindestens drei Mitglieder nach § 36 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 stimmberechtigt an. 3Auf die geänderte Zusammensetzung der Berufungskommission und den Verzicht auf die Einholung von Gutachten ist bereits im Antrag nach § 36 Abs. 1 hinzuweisen. 4Der Senat muss der Durchführung eines beschleunigten Berufungsverfahrens zustimmen. 5Im beschleunigten Berufungsverfahren müssen die drei Mitglieder nach § 36 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 bei der Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen, deren persönlicher Vorstellung und der Erstellung des Berufungsvorschlages anwesend sein. 6Die Berufungsordnung kann vorsehen, dass eine Teilnahme aller Mitglieder der Berufungskommission und der Bewerber und Bewerberinnen auch mittels geeigneter Videokonferenztechnik erfolgen kann, wenn die aktive Mitwirkung der Mitglieder und die Geheimhaltung von Abstimmungen in der Sitzung jeweils gewährleistet ist. 7In diesem Fall muss die Berufungsordnung Ausnahmen vorsehen für den Fall, dass ein Bewerber oder eine Bewerberin dem Auswahlgespräch mittels Videokonferenztechnik widerspricht oder ihm oder ihr eine Teilnahme nicht möglich ist.