§ 9 IFG - Schutz besonderer öffentlicher Belange, der Rechtsdurchsetzung und der Strafverfolgung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG)
- Amtliche Abkürzung
- IFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2010-3
(1) Das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft besteht nicht, soweit und solange durch das vorzeitige Bekanntwerden des Akteninhalts der Erfolg bevorstehender behördlicher Maßnahmen, insbesondere von Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen, ordnungsbehördlichen Anordnungen und Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung vereitelt wird oder ein vorzeitiges Bekannt werden des Akteninhalts nach der besonderen Art der Verwaltungstätigkeit mit einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung unvereinbar ist. Das Gleiche gilt, soweit und solange durch das vorzeitige Bekanntwerden des Akteninhalts der Erfolg eines laufenden oder ruhenden Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit gefährdet werden kann, nachteilige Auswirkungen für das Land Berlin bei der Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens zu befürchten sind oder nachteilige Auswirkungen für das Land Berlin bei der Durchführung einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen unmittelbar zu befürchten sind.
(2) Die öffentliche Stelle kann die Akteneinsicht oder Aktenauskunft unter Berufung auf Absatz 1 nur für die Dauer von drei Monaten verweigern, wegen laufender Gerichtsverfahren sowie der Durchführung einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung nur bis zum rechtskräftigen Abschluss der Gerichtsverfahren oder bis zur Beendigung der außergerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen. Die Entscheidung ist entsprechend zu befristen. Nach Ablauf der Frist hat die öffentliche Stelle auf Antrag erneut zu entscheiden. Eine weitere Vorenthaltung der Akteneinsicht oder Aktenauskunft ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 weiterhin vorliegen.
(3) Über Absatz 1 und 2 hinaus besteht das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft nicht
- 1.
für Vorgänge der Steuerverwaltung,
- 2.
für Informationen,
- a)
über die die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits verfügt oder die in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft werden können,
- b)
die einer Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflicht durch Einstufung als Verschlusssache nach § 6 Absatz 1 und 2 des Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 25. Juni 2001 (GVBl. S. 243), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder nach der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin unterfallen,
- c)
die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen oder
- d)
deren Bekanntwerden die IT-Sicherheit oder die IT-Infrastruktur der in § 2 Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen gefährden könnte, oder
- 3.
wenn der Antrag offensichtlich missbräuchlich, insbesondere zum Zweck der Vereitelung oder Verzögerung von Verwaltungshandlungen, erfolgt.