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Art. 66 VvB - Beteiligung der Bezirke

Bibliographie

Titel
Verfassung von Berlin
Redaktionelle Abkürzung
VvB,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
100-1

(1) Die Verwaltung ist bürgernah im demokratischen und sozialen Geist nach der Verfassung und den Gesetzen zu führen.

(2) Die Bezirke erfüllen ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung. Sie nehmen regelmäßig die örtlichen Verwaltungsaufgaben wahr.