§ 5 LVerfSchG - Beobachtungsaufgaben
Bibliographie
- Titel
- Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG)
- Amtliche Abkürzung
- LVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 12-2
(1) Die Verfassungsschutzbehörde beobachtet nach Maßgabe der folgenden Absätze:
- 1.
Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,
- 2.
sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland für eine fremde Macht,
- 3.
Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, und
- 4.
Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung oder das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind.
Die Beobachtung erfolgt offen, soweit erforderlich verdeckt. Sie umfasst die gezielte und planmäßige Sammlung und Auswertung sach- und personenbezogener Daten.
(2) Erheblich beobachtungsbedürftig sind Bestrebungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4, die allgemein, insbesondere nach Verhaltens- oder Wirkungsweise, geeignet sind, die Verfassungsschutzgüter (§ 1) erheblich zu beeinträchtigen. Dafür ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Bestrebungen bei der Zielverfolgung
- 1.
gewaltorientiert oder verdeckt vorgehen oder dies beabsichtigen,
- 2.
zum Hass aufstacheln oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordern,
- 3.
Straftaten begehen oder darauf gerichtet sind,
- 4.
gesellschaftlichen Einfluss besitzen, insbesondere durch Vertretung in Ämtern und Mandaten, die Organisationstruktur, Anzahl und Rolle der Beteiligten, Mobilisierungs- und Aktionsfähigkeit, Finanzkraft sowie Art, Inhalt und Reichweite der Kommunikation.
(3) Gesteigert beobachtungsbedürftig sind
- 1.
Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und
- 2.
Bestrebungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4, die zur Zielverfolgung Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen oder zu begehen beabsichtigen.
Solange und soweit festgestellt ist, dass Bestrebungen und Tätigkeiten gesteigert beobachtungsbedürftig sind, gelten sie auch als erheblich beobachtungsbedürftig im Sinne des Absatzes 2.
(4) Voraussetzung für die Beobachtung ist, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Tatbestände nach den Absätzen 1 bis 3 vorliegen. Die Beobachtungsbedürftigkeit ist jährlich zu überprüfen.