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Art. 41 Verf - (Stellung und Zusammensetzung)

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung
Verf,MV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
100-4

(1) Die Landesregierung steht an der Spitze der vollziehenden Gewalt.

(2) Die Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern.

(3) Mitglieder der Landesregierung dürfen weder dem Deutschen Bundestag noch dem Europäischen Parlament oder dem Parlament eines anderen Landes angehören.