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§ 21 SächsRiG - Geltung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Amtliche Abkürzung
SächsRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
301-1/2

Soweit sich aus dem Deutschen Richtergesetz sowie aus diesem Gesetz nichts Anderes ergibt, sind für den Richterrat und den Landesrichterrat die Vorschriften des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend anzuwenden.