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§ 35 SächsHSG - Prüfungsordnungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/4

(1) Die Hochschule erlässt für jeden Studiengang eine Prüfungsordnung, die insbesondere das Prüfungsverfahren und die Prüfungsgegenstände regelt. Prüfungsordnungen müssen insbesondere regeln:

  1. 1.

    die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen sowie die Fristen für das Ablegen der Zwischen- und Abschlussprüfung,

  2. 2.

    die Regelstudienzeit,

  3. 3.

    den unter Beachtung von § 37 Absatz 4 in Semesterwochenstunden ausgedrückten Umfang der Lehrveranstaltungen, soweit die einzelnen Studienabschnitte nicht modularisiert sind, sowie den Studien- und Prüfungsaufbau,

  4. 4.

    die Dauer einer dem Studium dienenden berufspraktischen Tätigkeit, an der Dualen Hochschule Sachsen die Dauer der praktischen Studienabschnitte bei den Dualen Praxispartnern sowie die Dauer im Ausland zu erbringender Studienleistungen,

  5. 5.

    welche Leistungsnachweise für die Zulassung zu einer Prüfung erforderlich sind und die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten für diese Leistungsnachweise,

  6. 6.

    die Anzahl sowie Art, Gegenstand, Aufbau und Ausgestaltung der Fach- und Modulprüfungen sowie der Zwischen- und Abschlussprüfung,

  7. 7.

    Anzahl, Art, Gegenstand und Ausgestaltung von Prüfungsleistungen sowie die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung der Abschlussarbeit,

  8. 8.

    die Fristen, die Voraussetzungen und das Verfahren für die Meldung und Zulassung zu den Fach- oder Modulprüfungen und deren Wiederholung sowie die Modalitäten zur Bekanntmachung der Prüfungstermine und -ergebnisse,

  9. 9.

    die Anerkennung von Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen erbracht wurden,

  10. 10.

    die Anrechnung von außerhalb des Studiums erworbenen Qualifikationen, soweit diese Teilen des Studiums nach Inhalt und Anforderung gleichwertig sind und es insoweit ersetzen können, höchstens bis zur Hälfte des Studiums berechnet nach Leistungspunkten gemäß dem European Credit Transfer System (ECTS-Leistungspunkte),

  11. 11.

    die Form und das Verfahren der Fach- oder Modulprüfung sowie die Folgen von Versäumnissen, Rücktritt, Täuschung und Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,

  12. 12.

    die Grundsätze der Bewertung und Benotung der einzelnen Prüfungsleistungen, die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses und das Bestehen von Fach- oder Modulprüfungen,

  13. 13.

    die Fristen für die Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen durch die Prüferinnen und Prüfer,

  14. 14.

    die Zusammensetzung, Aufgaben und Zuständigkeiten der Prüfungsorgane,

  15. 15.

    den aufgrund der bestandenen Hochschulprüfung zu verleihenden Hochschulgrad,

  16. 16.

    den Inhalt und die Gestaltung der Zeugnisse und der Urkunde über die Verleihung des Hochschulgrades sowie die Ausstellung des Diploma Supplements,

  17. 17.

    das Recht zur Einsicht in die Prüfungsunterlagen,

  18. 18.

    das Widerspruchsverfahren in der Hochschule.

(2) Die Prüfungsordnungen der Hochschulen können Hochschulprüfungen auch in digitaler Form vorsehen. Die Prüfungsordnungen müssen insbesondere Regelungen zur Identifikation der Prüflinge, zur Verhinderung von Täuschungsversuchen, zu den technischen Voraussetzungen und zum Umgang mit technischen Störungen enthalten.

(3) Prüfungsordnungen können vorsehen, dass Studien- und Prüfungsleistungen auch in einer anderen Sprache als Deutsch zu erbringen sind oder erbracht werden können.

(4) Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme des Mutterschutzes und der Elternzeit zulassen sowie Regelungen gegen die Benachteiligung von Studentinnen und Studenten mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten treffen.

(5) Die Hochschule zeigt Prüfungsordnungen von Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen, dem Staatsministerium an, welches das Einvernehmen mit dem für die Durchführung der Prüfung zuständigen Staatsministerium herstellt. Die Prüfungsordnung tritt in Kraft, wenn das Staatsministerium eine Änderung nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Anzeige verlangt. § 111 bleibt unberührt.