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Anlage 1 Teil 2.2.2 GKG - Abschnitt 2
Zwangsverwaltung

Bibliographie

Titel
Gerichtskostengesetz (GKG)  
Amtliche Abkürzung
GKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
360-7
Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
2220Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder über den Beitritt zum Verfahren120,00 €
2221Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei Durchführung des Verfahrens0,5
Die Gebühr wird auch für das jeweilige Kalenderjahr erhoben, in das der Tag der Beschlagnahme fällt und in dem das Verfahren aufgehoben wird.- mindestens 144,00 €, im ersten und letzten Kalenderjahr jeweils mindestens 72,00 €