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§ 44 StrG - Träger der Straßenbaulast für Gemeindestraßen

Bibliographie

Titel
Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Amtliche Abkürzung
StrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
9100

Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen sind die Gemeinden.