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§ 58 LHO - Änderung von Verträgen, Vergleiche

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
630-1

(1) Das zuständige Ministerium darf

  1. 1.
    Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Landes aufheben oder ändern,
  2. 2.
    einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für das Land zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

Das zuständige Ministerium kann seine Befugnisse übertragen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.