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§ 79 SächsRiG - Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Amtliche Abkürzung
SächsRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
301-1/2

(1) Für Richterinnen und Richter, denen Altersteilzeit nach § 8c des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung oder bis zum 31. Dezember 2011 Urlaub ohne Dienstbezüge bis zum Beginn des Ruhestandes nach § 8a Absatz 1 Nummer 2 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung bewilligt worden ist, gelten für den Ruhestand die Altersgrenzen des § 5 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.