§ 4 LPlG - Raumentwicklungsprogramme
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landesplanungsgesetz (LPlG) -
- Amtliche Abkürzung
- LPlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Zur Verwirklichung der Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung des § 2 und zur Erfüllung der in § 1 des Raumordnungsgesetzes bezeichneten Aufgaben sind Raumentwicklungsprogramme für die räumliche Entwicklung des Landes (Landesraumentwicklungsprogramm) und seiner Teilräume (regionale Raumentwicklungsprogramme) auf- und festzustellen.
(2) Mit den Raumentwicklungsprogrammen wird die anzustrebende räumliche Entwicklung für einen langfristigen Zeitraum von in der Regel zehn Jahren festgelegt (Planungszeitraum). Sie sollen nach Ablauf etwa der Hälfte des Planungszeitraumes überprüft und, soweit erforderlich, geändert oder ergänzt werden.
(3) Die Raumentwicklungsprogramme bestehen aus Text und Karte.
(4) Die Strategische Umweltprüfung und der Umweltbericht werden für das Landesraumentwicklungsprogramm von der obersten Landesplanungsbehörde und für die regionalen Raumentwicklungsprogramme von den regionalen Planungsverbänden erstellt.