§ 32a BbgFischG - Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
Bibliographie
- Titel
- Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 793-3
Zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Aquakultur und der Binnenfischerei wird der für Landwirtschaft zuständige Minister ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu treffen über
- 1.
die Erfassung von Informationen über gewerbsmäßige Fangtätigkeiten, insbesondere zur Erstellung von Verzeichnissen
- a)
aller Fischereifahrzeuge und gewerbsmäßiger Akteure und Fischer sowie
- b)
aller Einrichtungen oder anderen von den Mitgliedstaaten zugelassenen Stellen oder ermächtigten Personen, die die Erstvermarktung von Erzeugnissen der Binnenfischerei und der Aquakultur durchführen,
- 2.
Nachweise über den Fang und die Abgabe von Binnenfischen,
- 3.
Verbote oder Einschränkungen des gewerbsmäßigen Fangs und der Erstvermarktung bestimmter Fischarten,
- 4.
die Zuständigkeit des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung.