§ 102 LDG - Kostentragung bei Zurücknahme, Erledigung in der Hauptsache, Wiedereinsetzung und Verschulden
Bibliographie
- Titel
- Landesdisziplinargesetz (LDG)
- Amtliche Abkürzung
- LDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
(1) Wer eine Klage, einen Antrag, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(2) Erledigt sich ein gerichtliches Disziplinarverfahren in der Hauptsache auf andere Weise, ist über die Kosten dieses Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.