§ 41 TabakerzG - Vorübergehende Verbringungsverbote
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG)
- Amtliche Abkürzung
- TabakerzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2125-12
Die zuständigen Behörden dürfen die Einfuhr oder das sonstige Verbringen von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes in das Inland im Einzelfall vorübergehend verbieten oder beschränken, wenn
- 1.
Deutschland von der Kommission hierzu ermächtigt worden ist und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat oder
- 2.
Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Erzeugnisse geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden.