§ 61 RiG - Einleitung des Verfahrens
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RiG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
Das Verfahren wird in den Fällen der § 43 Nr. 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen der Nr. 4 durch einen Antrag des Richters eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 43 Nr. 4 statt.