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§ 19 EhfG - Rechtsweg

Bibliographie

Titel
Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)
Amtliche Abkürzung
EhfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
702-3

(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Träger und dem Entwicklungshelfer sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig.

(2) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in den Fällen des § 7 Abs. 3, der §§ 91015 dieses Gesetzes ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.