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§ 101 LRiStaG - Anträge auf Hinausschieben der Altersgrenze

Bibliographie

Titel
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Amtliche Abkürzung
LRiStaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
312

Anträge nach § 4 Absatz 3 können erst ab Inkrafttreten der Vorschrift wirksam gestellt werden. Richterinnen und Richter, deren Eintritt in den Ruhestand am 19. Februar 2026 bis zum Ende des Monats hinausgeschoben ist, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen, und zudem in weniger als sechs Monaten erfolgt, können einen Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze hinaus abweichend von der Frist des § 4 Absatz 3 Satz 2 bis zu einen Monat vor Erreichen der Regelaltersgrenze stellen, spätestens aber binnen einem Monat nach dem 19. Februar 2026.