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§ 18 LVerfSchG - Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung

Bibliographie

Titel
Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
LVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
12-2

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 zur Abwehr einer dringenden Gefahr für

  1. 1.

    den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,

  2. 2.

    Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder

  3. 3.

    Sachen, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist, wie wesentliche Infrastruktureinrichtungen oder sonstige Anlagen mit unmittelbarer Bedeutung für das Gemeinwesen,

verdeckte technische Mittel zur heimlichen optischen und akustischen Überwachung und Aufzeichnung in Wohnungen einsetzen, sofern die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und geeignete polizeiliche Hilfe für das betroffene Rechtsgut nicht rechtzeitig erlangt werden kann. Zur Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme darf die Wohnung auch ohne Wissen der verfügungsberechtigten Personen betreten werden, wenn dies ausdrücklich angeordnet wurde.

(2) Die Maßnahme ist auch zulässig, wenn sie ausschließlich zum Schutz der dort für den Verfassungsschutz tätigen Personen erforderlich erscheint, die aufzuklärenden Bestrebungen oder Tätigkeiten mindestens nach § 5 Abs. 2 erheblich beobachtungsbedürftig sind, und sie von der Leitung der Verfassungsschutzbehörde angeordnet ist. Die Maßnahme bedarf der Zustimmung der G 10-Kommission nach Maßgabe der §§ 39 und 40. Die Überwachung und Aufzeichnung darf nur während des Besuchs der Person nach Satz 1 in der Wohnung erfolgen. § 19 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Die Maßnahme darf nur in Wohnungen von Personen durchgeführt werden, gegen die hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 besteht. Wohnungen anderer Personen dürfen nur überwacht werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich eine Person nach Satz 1 dort aufhält und die Überwachung der Wohnung allein dieser Person zur Erforschung des Sachverhalts nicht Erfolg versprechend erscheint.

(4) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf auf Antrag der Leitung der Verfassungsschutzbehörde nur durch ein Gericht angeordnet werden.

(5) Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muss die zu überwachende Wohnung und die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, so genau bezeichnen, wie dies nach den zur Zeit der Anordnung vorhandenen Erkenntnissen möglich ist. Art, Umfang und Dauer der Maßnahmen sind bestimmt zu bezeichnen. Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Verlängerungen um jeweils einen weiteren Monat sind auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. In der Begründung der Anordnung sind die Voraussetzungen und die wesentlichen Gründe einzelfallbezogen darzustellen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so sind die aufgrund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.

(6) Werden in Privaträumen Gespräche mit Personen des besonderen persönlichen Vertrauens geführt, ist die Maßnahme unzulässig. Dies gilt nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass

  1. 1.

    den Gesprächen insgesamt ein höchstvertraulicher Charakter fehlen wird oder

  2. 2.

    die Gespräche unmittelbar die Besprechung oder Planung von Straftaten, die sich gegen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechtsgüter richten, zum Gegenstand haben werden.

Die Maßnahme ist unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte oder Handlungen erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Für die Entscheidung über die Verwertbarkeit dieser Daten gilt § 3a Abs. 1 Satz 3 bis 6 des Artikel 10-Gesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur parlamentarischen Kontrolle von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses entsprechend. Ist die Überwachung nach Satz 3 unterbrochen worden, darf sie unter den in den Sätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen fortgeführt werden.

(7) Sämtliche durch die Maßnahme nach Absatz 1 erlangten Daten sind unverzüglich der G 10-Kommission vor Kenntnisnahme und Auswertung vorzulegen. Diese prüft, ob die Maßnahme der Anordnung entsprechend durchgeführt wurde. Sind Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst worden, veranlasst sie unverzüglich deren Löschung; Absatz 6 Satz 4 gilt entsprechend. Bei Gefahr im Verzug kann die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte die erhobenen Daten sichten; sie oder er entscheidet über die vorläufige Verwendbarkeit oder Löschung der Daten. Die Vorlage nicht gelöschter Daten an die G 10-Kommission nach Satz 1 ist unverzüglich nachzuholen.

(8) Ein Eingriff in ein nach den §§ 53 und 53a StPO geschütztes Vertrauensverhältnis ist nur in den Grenzen des § 8 Abs. 2 bis 4 zulässig.