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§ 6 SoldGG - Persönlicher Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz - SoldGG)
Amtliche Abkürzung
SoldGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
51-8

Dieses Gesetz dient dem Schutz von

  1. 1.
    Soldatinnen und Soldaten,
  2. 2.
    Personen, die zu einer Einberufung zum Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes heranstehen oder die sich um die Begründung eines Wehrdienstverhältnisses auf Grund freiwilliger Verpflichtung bewerben.