§ 16 LFischG - Fischerei an Stauanlagen
Bibliographie
- Titel
- Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
- Amtliche Abkürzung
- LFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 793-4
Die Fischereiberechtigten, die Fischereiausübungsberechtigten oder die Fischereierlaubnisscheininhaberinnen oder -inhaber dürfen Stauanlagen nicht in ihrem ordnungsgemäßen Betrieb behindern, wenn sie dazu kein besonderes Recht haben.