§ 60a ThürSchulG - Fachschulen des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
Im Bereich der Agrarwirtschaft werden Fachschulen in Trägerschaft des Landes geführt. Oberste Schulaufsichtsbehörde ist das für Landwirtschaft zuständige Ministerium. Für diese Fachschulen gelten § 8 Abs. 8, die §§ 12 und 13 Abs. 9 sowie die §§ 28, 33, 37, 38, 43 bis 45, 48, 51, 52, 57 und 60 entsprechend. Abweichend von § 8 Abs. 8 ist die Aufnahme in die Fachschulen auch mit dem Hauptschulabschluss möglich; diese Schüler können einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschluss erwerben. Die Ausbildung dauert mindestens ein Jahr. Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium erlässt die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium; Gleiches gilt für das Erstellen von Stundentafeln und Lehrplänen.