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§ 3 BayLTGeschO - Auflösung und Abberufung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Amtliche Abkürzung
BayLTGeschO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

Der Landtag kann gemäß Art. 18 BV aufgelöst bzw. abberufen werden.