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§ 34 ErbbauRG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG)
Amtliche Abkürzung
ErbbauRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
403-6

Der Erbbauberechtigte ist nicht berechtigt, beim Heimfall oder beim Erlöschen des Erbbaurechts das Bauwerk wegzunehmen oder sich Bestandteile des Bauwerks anzueignen.