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§ 8 HeilBerG M-V - Zuständigkeit nach § 121a Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2122-1

Die Ärztekammer ist zuständige Behörde nach § 121a Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Erteilung der Genehmigungen gemäß § 121a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für ärztliche Berufsangehörige, Einrichtungen und Krankenhäuser, die künstliche Befruchtungen vornehmen wollen. Den Gegenstand der Genehmigung, die Genehmigungsvoraussetzungen, das Antragsverfahren und die Gebühren regelt das für Gesundheit zuständige Ministerium durch Richtlinien.