§ 69 SächsHSG - Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/4
(1) Den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern obliegt die selbständige Wahrnehmung der Aufgaben in Wissenschaft, Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung.
(2) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer haben Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in Studiengängen und in der Weiterbildung unter Beachtung der für ihr Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen abzuhalten. Sie haben auch Lehrveranstaltungen in Gebieten zu übernehmen, die ihrem Berufungsgebiet verwandt sind. Zu den Lehrverpflichtungen gehört auch die Mitwirkung in der berufspraktischen Ausbildung, soweit sie in den Studiengang eingeordnet ist.
(3) Zu den Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gehören insbesondere:
- 1.
Mitwirkung in der Selbstverwaltung der Hochschule,
- 2.
Mitwirkung bei der Abnahme von Prüfungen einschließlich staatlicher und kirchlicher Prüfungen,
- 3.
Mitwirkung in Promotionsverfahren,
- 4.
Studienfachberatung und Förderung der Studentinnen und Studenten,
- 5.
Betreuung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie die Förderung der fachlichen und didaktischen Qualifizierung der ihnen zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- 6.
Mitwirkung bei der Studienreform und in Qualitätssicherungsverfahren,
- 7.
an der Dualen Hochschule Sachsen auch die Zusammenarbeit mit den Dualen Praxispartnern sowie die Mitwirkung bei der Konzipierung und Durchführung der praktischen Studienabschnitte.
Die Aufgaben in der Lehre einschließlich der Prüfungsverpflichtungen sind vorrangig zu erfüllen. Professorinnen und Professoren sind darüber hinaus verpflichtet, in Habilitations- und in Berufungsverfahren mitzuwirken.
(4) Die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, und der hochschulübergreifenden Zusammenarbeit sollen auf Antrag einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers zur dienstlichen Aufgabe erklärt werden, wenn dies mit der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nach Absatz 3 zu vereinbaren ist.
(5) Zu den Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an den Instituten für Rechtsmedizin gehören auch Tätigkeiten und Leistungen, die im Auftrag öffentlicher Stellen des Freistaates Sachsen, im Auftrag Dritter oder im öffentlichen Interesse erbracht werden. Dies sind insbesondere Obduktionen einschließlich der erforderlichen laborchemischen, feingeweblichen, mikrobiologischen oder virologischen Untersuchungen, Untersuchungen von Blutproben auf Substanzbeeinflussung, körperliche Untersuchungen und Anfertigungen von Gutachten. Die Tätigkeiten und Leistungen können Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an den Instituten für Rechtsmedizin übertragen werden.
(6) Art und Umfang der von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern wahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter Beachtung der Absätze 1 bis 5 nach der Ausgestaltung ihrer Dienstverhältnisse und der Funktionsbeschreibung ihrer Stelle. Sie stehen unter dem Vorbehalt der Überprüfung und Änderung in angemessenen Zeitabständen.
(7) Die Aufgaben der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind so festzulegen, dass ihnen ausreichend Zeit zur Erbringung ihrer zusätzlichen wissenschaftlichen und künstlerischen Leistungen nach § 59 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a und b bleibt.
(8) Soweit Aufgaben des Staatsministeriums oder der Hochschule berührt sind, sind Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer verpflichtet, ohne gesonderte Vergütung Gutachten zu erstellen oder als Sachverständige tätig zu werden, sofern dies die Erfüllung ihrer Dienstaufgaben nicht gefährdet.