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§ 87 LWG - Eintragung in das Wasserbuch

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

(1) In das Wasserbuch sind außer den in § 87 WHG genannten Rechtsverhältnissen einzutragen:

  1. 1.

    durch Rechtsverordnung nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 festgesetzte oder nach § 33 Abs. 3 geregelte Gewässerrandstreifen,

  2. 2.

    Heilquellenschutzgebiete (§ 53 Abs. 4 WHG),

  3. 3.

    Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen (§§ 91 bis 94 WHG),

  4. 4.

    Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen nach § 43 Abs. 1 und 3.

(2) Eintragungen in das Wasserbuch werden von Amts wegen vorgenommen. Das Gleiche gilt für Rechtsänderungen, sobald die Rechtsänderung nachgewiesen ist.

(3) Angemeldete alte Rechte und alte Befugnisse, deren Rechtsbestand nicht nachgewiesen ist, sind bei der Eintragung als "behauptete Rechte und Befugnisse" zu kennzeichnen. Ihre Eintragung hat zu unterbleiben, wenn ihr Bestand offenbar unmöglich ist; unter den gleichen Voraussetzungen ist die Eintragung behaupteter Rechte und Befugnisse zu löschen.