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§ 242o AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

§ 112a ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. a)
    Bei Arbeitsentgelten, die in der Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1993 mit einem Anpassungssatz nach § 249c Abs. 13 in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung erhöht worden sind, tritt an die Stelle des Endes des Bemessungszeitraumes der Tag, der dem letzten Anpassungstag vorausgeht.
  2. b)
    Der in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 30. Juni 1994 außerhalb des Beitrittsgebietes geltende Anpassungsfaktor ergibt sich, indem der in diesem Gebiet vom 1. Juli 1993 an geltende Anpassungssatz als Dezimalzahl dargestellt und um 1 erhöht wird.
  3. c)
    Für Ansprüche nach der Verordnung über die Gewährung von Vorruhestandsgeld vom 8. Februar 1990 (GBl. I Nr. 7 S. 42), die gemäß Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 1210) mit Maßgaben fortgilt, ist § 112a in Verbindung mit § 249c Abs. 13 in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung weiterhin entsprechend anzuwenden.