§ 39 FAG - Übergangsregelung für das Finanzausgleichsjahr 2026
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
- Amtliche Abkürzung
- FAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 6030-4
(1) Für das Finanzausgleichsjahr 2026 werden abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 die Steuerkraftzahlen für die Zeiträume 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024 sowie 1. Januar 2025 bis 30. Juni 2025 getrennt betrachtet. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 31. Dezember 2024 wird die Steuerkraftzahl ermittelt, indem der Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 mit 90 % des gewogenen Durchschnitts des Hebesatzes für die jeweilige Grundsteuer, der zum 30. Juni 2024 ermittelt wurde, multipliziert wird. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 30. Juni 2025 wird die Steuerkraftzahl ermittelt, indem der Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 mit 90 % des gewogenen Durchschnitts des Hebesatzes für die jeweilige Grundsteuer, der zum 30. Juni 2025 ermittelt wurde, multipliziert wird.
(2) Für das Finanzausgleichsjahr 2026 werden abweichend von § 9 Absatz 3 als Messbeträge die Summe der Messbeträge der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie die Summe der Messbeträge der Grundsteuer von den Grundstücken angesetzt, die sich ergeben, wenn
- 1.
der Quotient, der sich aus der Division des jeweiligen Ist-Aufkommens dieser Steuern im Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 31. Dezember 2024 durch den Hebesatz zum 30. Juni 2024 ergibt und
- 2.
der Quotient, der sich aus der Division des jeweiligen Ist-Aufkommens dieser Steuern im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 30. Juni 2025 durch den Hebesatz zum 30. Juni 2025 ergibt,
addiert werden.
(3) Für das Finanzausgleichsjahr 2026 werden abweichend von § 36 Absatz 2 die gewogenen Durchschnitte der Hebesätze für die Grundsteuer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und für die Grundsteuer von den Grundstücken für die Zeiträume 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024 sowie 1. Januar 2025 bis 30. Juni 2025 getrennt betrachtet. Der gewogene Durchschnitt der Hebesätze für die Grundsteuer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und für die Grundsteuer von den Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes werden für den Zeitraum 1. Juli 2024 bis zum 31. Dezember 2024 aus den vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein entsprechend ermittelten Ist-Aufkommen und den für den 30. Juni 2024 ermittelten Hebesätzen gebildet. Der gewogene Durchschnitt der Hebesätze für die Grundsteuer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und für die Grundsteuer von den Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes werden für den Zeitraum 1. Januar 2025 bis zum 30. Juni 2025 aus den vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein entsprechend ermittelten Ist-Aufkommen und den für den 30. Juni 2025 ermittelten Hebesätzen gebildet.