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Art. 96 BayWG - Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften

Bibliographie

Titel
Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Amtliche Abkürzung
BayWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
753-1-U

(1) Für die Hinterziehung von Wassernutzungsgebühren oder Wasserentnahmeentgelten gelten die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1, 2 und 4, des § 371 und des § 376 AO entsprechend.

(2) Für die Verkürzung von Wassernutzungsgebühren oder Wasserentnahmeentgelten gilt die Bußgeldvorschrift des § 378 AO entsprechend.

(3) Bei der Anwendung der in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Vorschriften tritt jeweils an Stelle

  1. 1.

    der Finanzbehörden die Kreisverwaltungsbehörde und

  2. 2.

    der Angabe "Steuer(n)" - allein oder in Wortzusammensetzungen - bei der Wassernutzungsgebühr die Angabe "Gebühr(en)" und bei dem Wasserentnahmeentgelt die Angabe "Entgelt(e)".