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§ 20 BremKJFFöG - Jugendberufshilfe

Bibliographie

Titel
Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Amtliche Abkürzung
BremKJFFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2160-d-7

(1) Jungen Menschen, deren Zugang zu schulischen Bildungsmaßnahmen oder zu beruflichen Ausbildungsmaßnahmen oder Beschäftigungsmaßnahmen nicht anderweitig sichergestellt ist, sollen begleitende pädagogische Hilfen angeboten werden. Dazu zählen insbesondere die sozialpädagogische Begleitung im Rahmen von Kooperationsprojektenmit Schulen, sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen nach § 13 Abs. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch sowie außerschulische Bildungsveranstaltungen und Beratungsangebote.

(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben ausreichende Kinderbetreuungsmöglichkeiten für solche jungen Mütter und Väter zu gewährleisten, die an Maßnahmen nach Absatz 1 teilnehmen.