§ 71 KWahlO - Aufforderung zur Einreichung von Listenwahlvorschlägen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- Amtliche Abkürzung
- KWahlO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1112
Der Wahlleiter fordert zur Einreichung von Listenwahlvorschlägen für die Wahl der Bezirksvertretungen durch öffentliche Bekanntmachung auf. Er soll in der Bekanntmachung darauf hinweisen, in welche Stadtbezirke das Gebiet der kreisfreien Stadt eingeteilt ist, wie viele Unterschriften die Listenwahlvorschläge gemäß § 46a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes enthalten müssen und dass Wählergruppen ihren Listenwahlvorschlägen die nach § 15a Absatz 1 oder 2 des Gesetzes beizubringenden Unterlagen beifügen müssen. § 24 Satz 2 Nummer 1, 5 und 6 findet Anwendung.