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§ 71 KWahlO - Aufforderung zur Einreichung von Listenwahlvorschlägen

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Amtliche Abkürzung
KWahlO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1112

Der Wahlleiter fordert zur Einreichung von Listenwahlvorschlägen für die Wahl der Bezirksvertretungen durch öffentliche Bekanntmachung auf. Er soll in der Bekanntmachung darauf hinweisen, in welche Stadtbezirke das Gebiet der kreisfreien Stadt eingeteilt ist, wie viele Unterschriften die Listenwahlvorschläge gemäß § 46a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes enthalten müssen und dass Wählergruppen ihren Listenwahlvorschlägen die nach § 15a Absatz 1 oder 2 des Gesetzes beizubringenden Unterlagen beifügen müssen. § 24 Satz 2 Nummer 1, 5 und 6 findet Anwendung.