§ 59 SH AbgG - Übergangsregelung für ehemalige Abgeordnete der 16. bis 19. Wahlperiode
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- SH AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-5
Ehemalige Abgeordnete der 16. bis 19. Wahlperiode, die eine Altersversorgung nach dem Versicherungsmodell gemäß § 17 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 100, ber. 1992 S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), beziehen, und deren Hinterbliebene erhalten einen Zuschuss zu den Kosten in Krankheitsfällen, wenn sie dem Landtag mindestens ein Jahr angehört haben. § 25 gilt entsprechend.