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§ 11 ZSHG - Zeugenschutz bei freiheitsentziehenden Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen (Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz - ZSHG)
Amtliche Abkürzung
ZSHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
312-14

Entscheidungen der Zeugenschutzdienststelle, die Auswirkungen auf den Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder einer sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahme haben können, dürfen nur im Einvernehmen mit dem Leiter der jeweiligen Vollzugseinrichtung getroffen werden.