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§ 47 HmbJAG - Ausbildungslehrgänge

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Amtliche Abkürzung
HmbJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
3011-1

In der Pflichtstation nach § 41 Absatz 1 Nummer 4 sowie in den Wahlstationen nach § 42 Absätze 1 und 2 kann die Teilnahme an Ausbildungslehrgängen bis zu einer Dauer von insgesamt drei Monaten gestattet werden.