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§ 6a HessAbgG - Schutz des Landtags

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Amtliche Abkürzung
HessAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-11

(1) 1Die Benutzung der im Landtag vorhandenen Einrichtungen, insbesondere der Zugang zu den Räumen und den Informations- und Kommunikationseinrichtungen, kann zum Zwecke des Schutzes der Arbeits- und Funktionsfähigkeit sowie Ordnung und Würde des Landtags (parlamentarische Schutzgüter) an die Erfüllung von Auflagen geknüpft, auf sonstige Weise beschränkt oder ausgeschlossen werden. 2Die Entscheidung obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten in Ausübung des Hausrechts. 3Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Landtagsgebäude verfügt die Präsidentin oder der Präsident zudem über die gefahrenabwehrbehördlichen Befugnisse.

(2) 1Die Erstattung von Aufwendungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für Praktikantinnen und Praktikanten eines Mitglieds des Landtags ist ausgeschlossen, wenn im konkreten Einzelfall nach Abwägung aller Umstände eine Gefährdung der parlamentarischen Schutzgüter zu besorgen ist. 2Dies ist in der Regel der Fall, wenn das Führungszeugnis der betroffenen Person einen Eintrag wegen einer vorsätzlichen Straftat enthält oder konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person innerhalb der vergangenen fünf Jahre sich an einer sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung (HVSG) oder Tätigkeiten oder Bestrebungen der Organisierten Kriminalität im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 HVSG beteiligt hat oder selbst aktiv für die verfassungsfeindliche Ausrichtung oder Zielsetzung einer Bestrebung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 HVSG eingetreten ist.

(3) 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Praktikantinnen und Praktikanten eines Mitglieds des Landtags soll Gelegenheit gewährt werden, sich zu der Frage zu erklären, ob in ihrer Person Umstände im Sinne des Abs. 2 Satz 2 bestehen. 2Die Erklärung ist freiwillig.

(4) 1Die Präsidentin oder der Präsident darf zum Zwecke der Prüfung einer Maßnahme nach Abs. 1 oder eines Ausschlussgrundes nach Abs. 2 zu Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, zu Praktikantinnen und Praktikanten der Mitglieder des Landtags ein Führungszeugnis für Behörden nach Maßgabe von § 31 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der jeweils geltenden Fassung einholen. 2Enthält das Führungszeugnis eine Eintragung, darf die Präsidentin oder der Präsident mit Zustimmung der betroffenen Person Einsicht in die zugrunde liegende Entscheidung nehmen. 3Soweit dies im Einzelfall zur Aufklärung geboten erscheint, ersucht die Präsidentin oder der Präsident mit Zustimmung der betroffenen Person die zuständige Zentralstelle der Polizei und die zuständige Verfassungsschutzbehörde um Auskunft, ob und welche Erkenntnisse dort vorhanden sind; die Übermittlung von Erkenntnissen der ersuchten Stelle erfolgt auf Grundlage der für sie geltenden gesetzlichen Vorschriften.

(5) 1Die Erstattung von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn die betroffene Person eine nach Abs. 4 erforderliche Zustimmung binnen angemessener Frist nicht erteilt. 2Die Rücknahme der Zustimmung steht ihrer Nichterteilung gleich.

(6) 1Die Feststellung, dass ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 2 oder Abs. 5 besteht, trifft die Präsidentin oder der Präsident im Einvernehmen mit dem Präsidium. 2Die Präsidentin oder der Präsident gibt die Feststellung dem Mitglied des Landtags, bei dem die betroffene Person beschäftigt ist, einschließlich der sie tragenden Gründe bekannt. 3Die Erstattungsfähigkeit endet mit Ablauf des dritten auf den Tag der Bekanntgabe folgenden Werktags. 4Abweichend von Satz 3 kann die Präsidentin oder der Präsident im Einvernehmen mit dem Präsidium im Ausnahmefall einen anderen Tag bestimmen, wenn dies der Billigkeit entspricht. 5Die betroffene Person soll vor der Feststellung eines Ausschlussgrundes angehört und ihr soll die Feststellung eines Ausschlussgrundes einschließlich der sie tragenden Gründe mitgeteilt werden.

(7) 1Sieht sich ein Mitglied des Landtags durch eine Maßnahme oder Entscheidung nach dieser Vorschrift in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt, kann es den Staatsgerichtshof des Landes Hessen anrufen. 2Die Frist zur Anrufung beträgt einen Monat. 3Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an welchem die Maßnahme oder Entscheidung dem Mitglied des Landtags bekannt gegeben wurde. 4§ 42 Abs. 5 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof in seiner jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung.