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Art. 35 BaySÜG - Sicherheitsakt der nicht-öffentlichen Stelle

Bibliographie

Titel
Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG)
Amtliche Abkürzung
BaySÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
12-3-I

Für den Sicherheitsakt der nicht-öffentlichen Stelle gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über den Sicherheitsakt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Sicherheitsakt der nicht-öffentlichen Stelle bei einem Wechsel des Arbeitgebers nicht abgegeben wird.