§ 14 DRiG - Ernennung zum Richter kraft Auftrags
Bibliographie
- Titel
- Deutsches Richtergesetz (DRiG)
- Redaktionelle Abkürzung
- DRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
Ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit kann zum Richter kraft Auftrags ernannt werden, wenn er später als Richter auf Lebenszeit verwendet werden soll.