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§ 14 DRiG - Ernennung zum Richter kraft Auftrags

Bibliographie

Titel
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Redaktionelle Abkürzung
DRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
301-1

Ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit kann zum Richter kraft Auftrags ernannt werden, wenn er später als Richter auf Lebenszeit verwendet werden soll.