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§ 29 LFischG - Mitführen von Fischereigeräten

Bibliographie

Titel
Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Amtliche Abkürzung
LFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
793-1

Niemand darf an, auf oder in Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführen.