§ 29 LFischG - Mitführen von Fischereigeräten
Bibliographie
- Titel
- Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
- Amtliche Abkürzung
- LFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 793-1
Niemand darf an, auf oder in Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführen.