§ 6 BremDG - Verweis
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Disziplinargesetz (BremDG)
- Amtliche Abkürzung
- BremDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2041-a-1
Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.