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§ 26b LWahlG - Bestellung und Aufgaben der Wahlleitungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LWahlG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
111-1

(1) Spätestens sechs Monate vor einem Wahltag werden der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin und der oder die Stellvertretende vom Senat und der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin und der oder die Stellvertretende vom zuständigen Bezirksamt auf unbestimmte Zeit bestellt. Das Amt endet mit der Abberufung oder der Bestellung eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin.

(2) Die Wahlleiter und Wahlleiterinnen nehmen die ihnen in diesem Gesetz und in der Landeswahlordnung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben unabhängig, weisungsfrei und in eigener Verantwortung wahr. Sie führen die Geschäfte des Landeswahlausschusses beziehungsweise der Bezirkswahlausschüsse.

(3) Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahlen in Berlin. Er oder sie koordiniert und kontrolliert die Tätigkeit der anderen Wahlorgane und -behörden hinsichtlich der gleichmäßigen Anwendung der wahlrechtlichen Vorschriften. Im Interesse einer einheitlichen Wahlvorbereitung und -durchführung gibt er oder sie Hinweise zu rechtlichen und technischen Fragen der Wahlorganisation und führt regelmäßige Abstimmungen mit den Bezirkswahlleitungen durch. Er oder sie kann Anordnungen gegenüber den Bezirkswahlleitern und Bezirkswahlleiterinnen erlassen, um einheitliche Standards für Abläufe und Prozesse zur Wahlvorbereitung und -durchführung sicherzustellen. Er oder sie ist gegenüber dem Landeswahlamt weisungsberechtigt.

(4) Der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahlen in seinem oder ihrem Bezirk. Er oder sie ist gegenüber dem Bezirkswahlamt weisungsberechtigt.

(5) Das Landeswahlamt, die Bezirkswahlleiter und Bezirkswahlleiterinnen sowie die Bezirkswahlämter sind dem Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin, das Bezirkswahlamt ist dem Bezirkswahlleiter oder der Bezirkswahlleiterin jederzeit zur Auskunft zu allen die Wahlen betreffenden Angelegenheiten verpflichtet.

(6) Bei der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben unterliegt der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin der Aufsicht durch die für Inneres zuständige Senatsverwaltung. Bei der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben unterliegt der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin der Aufsicht des Bezirksamtes.

(7) Soweit die Wahlorgane ihre Aufgaben unabhängig und weisungsfrei wahrnehmen, beschränkt sich die Aufsicht nach Absatz 6 auf die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Aufsichtsbehörde von den Wahlorganen anlassbezogene Auskünfte verlangen. Verstößt ein Wahlorgan nach Auffassung der Aufsichtsbehörde gegen rechtliche Vorgaben und leistet es trotz schriftlicher Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde keine Abhilfe, kann diese eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs beantragen. Im Übrigen gelten für die den Wahlorganen übertragenen Verwaltungsaufgaben nach Absatz 3 die Vorschriften des § 8 Absatz 2 und Absatz 3 a) und b) des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes entsprechend.

(8) Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin hat ein Vortragsrecht beim Regierenden Bürgermeister oder der Regierenden Bürgermeisterin und berichtet dem für Inneres zuständigen Senatsmitglied und dem Abgeordnetenhaus jeweils sechs und drei Monate vor einer Wahl, mindestens einmal im Jahr, über den Stand der Wahlvorbereitung. Er oder sie legt dem Abgeordnetenhaus nach jeder Wahl einen Bericht über deren organisatorischen Verlauf vor. Der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin hat ein Vortragsrecht beim Bezirksbürgermeister oder der Bezirksbürgermeisterin. Er oder sie berichtet dem für Wahlen zuständigen Mitglied des Bezirksamtes jeweils sechs und drei Monate vor einer Wahl, mindestens einmal im Jahr, über den Stand der Wahlvorbereitung.