Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Anlage 17 FZV - Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
Amtliche Abkürzung
FZV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9232-20

(zu § 53 Absatz 1 Satz 6, § 53a Absatz 2)

  1. 1.

    Schematische Darstellung eines Versicherungskennzeichens mit fälschungserschwerender Schrift - FE-Schrift

    g_bu_2958_as_65.gif

    Enthält eine Zeile nur eine oder zwei Ziffern oder einen oder zwei Buchstaben, so sind Zahlen und Buchstaben in der Mitte der Zeile anzubringen. Der Abstand vom Rand ist entsprechend zu vergrößern; die übrigen Abstände dürfen nur bis zum angegebenen Höchstmaß vergrößert werden.

  2. 2.

    Schrift

    Schriftart und -größe richten sich nach DIN 1451-2:1986-02 (Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer 2.3.1 und 2.3.2). Abweichend davon darf die Beschriftung auch nach dem Schriftmuster "Schrift für Kfz- Kennzeichen" (fälschungserschwerende Schrift - FE-Schrift) erfolgen. Die Beschriftung muss dann den Schriftmustern "Schrift für Kfz-Kennzeichen" entsprechen. Die Schriftmuster können bei der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen, Postfach 10 01 50, 51401 Bergisch Gladbach, bezogen werden.

  3. 3.

    Maße

    Art der BeschriftungSchrifthöheSchriftbreiteWaagerechter Abstand der Ziffern und Buchstaben voneinander 1Waagerechter Abstand der Beschriftung vom schwarzen, blauen oder grünen Rand 2 mindestens Senkrechter Abstand der Ziffern und Buchstaben voneinanderSenkrechter Abstand der Beschriftung vom schwarzen, blauen oder grünen RandLänge des TrennungsstrichesBreite des schwarzen, blauen oder grünen RandesHöhe des Kennzeichens einschließlich schwarzem, blauem oder grünem RandBreite des Rahmens einschließlich schwarzem, blauem oder grünem Rand
    mmmmmmmmmmmmmmmmmmmm
    1. a)

      des Kennzeichens

    497Ziffern: 8 bis 15
    Buchstaben: 5 bis 15
    Ziffern: 9
    Buchstaben: 6
    126-4130105,5
    1. b)

      des unteren Randes

    40,5732--2---
  4. 4.

    Ergänzungsbestimmungen

    Die Ecken des Versicherungskennzeichens müssen mit einem Halbmesser von 10 mm abgerundet sein. Die Beschriftung des Kennzeichens darf nicht mehr als 1,5 mm über die Grundfläche hervortreten. Beim Zusammentreffen von mehr als 2 Buchstaben oder mehr als 2 Ziffern erfolgt die Beschriftung in fetter Engschrift. Bei Verwendung der Mittel- oder Engschrift nach DIN 1451-2:1986-02 darf der Buchstabe Q nicht verwendet werden. Die Farbtöne des Randes und der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR zu entnehmen, und zwar für schwarz RAL 9005, blau RAL 5012 und grün RAL 6010; der Farbton des Untergrundes des Kennzeichens ist weiß (ws) nach DIN 6171, Tabelle 3. Bei Verwendung von Stahlblech muss die Blechstärke mindestens 0,35 mm, bei Aluminiumblech mindestens 0,50 mm betragen. Wird anderes Material verwendet, so muss es eine entsprechende Festigkeit besitzen.

Der Abstand der Buchstaben oder Ziffern untereinander muss gleich sein.

Der waagerechte Abstand der Beschriftung vom schwarzen, blauen oder grünen Rand muss auf beiden Seiten gleich sein.

Zwischen den Buchstaben- und Zahlengruppen (Jahreszahl) ist ein Gruppenabstand in dreifacher Größe des normalen Abstandes freizulassen.