§ 39 HmbJAG - Leitung der Ausbildung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
- Amtliche Abkürzung
- HmbJAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 3011-1
(1) Die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare im Vorbereitungsdienst leitet die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts.
(2) Die Leitung der Ausbildung umfasst insbesondere
- 1.den Erlass von Richtlinien für die Stationsausbildung sowie die Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften nach § 46 Absätze 1 und 2,
- 2.die Ausgestaltung der Schwerpunktbereiche nach § 42 Absatz 3,
- 3.die Zuweisung der Referendarinnen und Referendare zu den Ausbildungsstellen nach § 44 Absatz 1 Satz 1,
- 4.die Zulassung von Ausnahmen nach § 43 Absatz 2 Sätze 3 und 4,
- 5.die Gewährung von Urlaub nach § 44 Absatz 3 und
- 6.die Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften nach § 46 Absätze 1 und 2.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts richtet einen Ausbildungsausschuss ein, der bei der inhaltlichen und organisatorischen Gestaltung des Vorbereitungsdienstes mitwirkt.